Heute beschäftigen wir uns mit den Besteuerungsgrundsätzen, die für jeden Steuerpflichtigen gelten und von der Finanzverwaltung zu beachten sind:
§ 85 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Merke: Für alle gelten die selben Regeln, nämlich die, die der Gesetzgeber vorschreibt. Alle Eingaben müssen deshalb geprüft und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden, also theoretisch.
Allerdings passiert das nicht immer so wie es sollte, deswegen gibt es verschiedene Rechtsmittel, aber zu denen kommen wir später.
§ 86 Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
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von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss
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nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt
Die Finanzbehörde darf also nur tätig werden, wenn man zu den Pflichtveranlagern gehört, Antragsveranlager werden nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Pflichtveranlagern, das Thema werde ich zusammen mit den Steuerklassen und deren Wahl nochmal ausführlicher darstellen.
Die weiteren Paragraphen beschäftigen sich mit:
- der Amtssprache, diese ist deutsch.
- Sollten Dokumente in einer anderen Sprache vorgelegt werden, können jederzeit Übersetzungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht angefordert werden.
- der elektronischen Kommunikation: diese ist seit ein paar Jahren ein großes Thema, da die Behörden zur papierlosen Steuererklärung streben, allerdings müssen dafür Vorschriften geschaffen werden, die sicherstellen, dass Manipulation ausgeschlossen werden kann.
§ 89 (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Dieser Paragraph ist bedeutsam für all jene, die sich bisher keine Gedanken darum gemacht haben, ihre Steuererklärung mitsamt aller Belege an das Finanzamt zu schicken, denn sobald Zahlen oder Berechnungen in der Steuererklärung nicht nachvollziehbar nachgewiesen werden können, behält sich die Finanzbehörde vor, diese Angaben außer Acht zu lassen, das passiert heute eher weniger, die Finanzbehörden sind dazu übergegangen in solchen Fällen eine „Prüfung der Steuererklärung“ anzuordnen und entsprechende Belege nachzufordern.
Der zweite Absatz stellt sicher, dass Menschen die nicht wissen welche Dinge in eine Steuererklärung gehören, die selben Rechte haben wie jene die es wissen, daher wird bei allen Steuerpflichtigen die Günstigerprüfung durchgeführt, hier wird gecheckt:
- ob das gewährte Kindergeld oder die aus den Kinderfreibeträgen resultierende Steuerermäßigung günstiger ist (§ 31 EStG),
- ob die gewährte „Riester-Zulage“ oder der Steuervorteil durch den möglichen Sonderausgabenabzug ein besseres Ergebnis bringt (§ 10a Abs. 2 EStG),
- ob der Steuervorteil für Einzahlungen in eine sog. „Rürup-Rente“ nach dem bis 2005 geltenden Recht oder der nach dem neuen Recht ab 2005 günstiger ist (§ 10 Abs. 4a EStG).
- ob für Kapitalerträge der persönliche Steuersatz günstiger ist, als die Abgeltungssteuer in Höhe von 25%
Das Finanzamt darf Daten speichern und nicht nur das, sie dürfen nach §§ 93a, 93b auch Daten bei anderen Behörden abfragen wenn sie den Verdacht haben, dass es zu Unregelmäßigkeiten kommt. Das machen die natürlich nur wenn den Verdacht haben...oder niemand hinschaut.
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